Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
BKrFQV§ 5 Anerkennung von Ausbildungsstätten
Stand: 19.08.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Bayern, 24.02.2020 – 11 CS 20.74Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.10.2025 – 7 A 1811/23
- VG Arnsberg, 03.07.2015 – 1 L 1279/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/5#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
Für Ausbilder im praktischen Teil muss eine Berufserfahrung als
oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/5#abs-2 (2) Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elektronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind zu benennen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/5#abs-3 (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.